Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Heimat- und Kulturverein Undenheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 55278 Undenheim, Sackgasse 1.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Darstellung der Heimatgeschichte, Unterhaltung und Betrieb eines Heimatmuseums. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und die Pflege der Gemeindepartnerschaften.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Herausgabe von Geschichtsblättern,
– Durchführung regelmäßiger Ausstellungen (Volkskunde und Heimatpflege),
– Organisation und Betreuung der Gemeindepartnerschaften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Undenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 – Der Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) den Abteilungsleitern und
f) bis zu drei Beisitzern.
g) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8 – Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Berufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
7. Beschlussfassung über die Gründung von Abteilungen
8. Der Vorstand kann besondere Vertreter ( im Sinne des §30 BGB ) bestellen. Sein Aufgabengebiet und der Umfang seines Vertretungsmandats ist in §20 der Satzung geregelt.
§ 9 – Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amts- dauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
In den Vorstandssitzungen ist ein vom Gemeinderat benanntes Ratsmitglied ein- zuladen. Dieses nimmt mit beratender Stimme teil
§ 11 – Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Wahl von zwei Kassenprüfern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vor- stand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.‘
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 14 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 16 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 – Aufbau des Vereins
Der Verein gliedert sich wie folgt:
1. dem Hauptverein
2. zur Pflege der Gemeindepartnerschaften können als Untergliederungen
Partnerschaftsabteilungen gebildet werden.
§ 18 – Abteilungen des Vereins
Für die Organisation und Betreuung der Partnerschaften können mit Genehmigung des Vorstands rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach der Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen halten muss.
Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
Über die Gründung weiterer Abteilungen entscheidet der Vereinsvorstand.
Die Auflösung einer Abteilung wird auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der betreffenden Abteilungsleitung durch eine Mitgliederversammlung des Vereins mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 19 – Abteilungsleitung
Die Leitung der Abteilung setzt sich gemäß § 7 der Vereinssatzung wie folgt zusammen:
1. Abteilungsleiter,
2. stellvertretender Abteilungsleiter,
3. Kassenwart,
4. Schriftführer
5. und bis zu 5 Beisitzer bei Bedarf.
Die Wahl der Abteilungs-Leitung durch die Abteilungsversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung,
jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Vorstand des Heimat-und Kulturvereins Undenheim.
§ 20 – Aufgaben der Abteilungsleitung
1. Der Abteilungsleiter beruft und leitet die Versammlungen.
2. Der Stellvertreter des Abteilungsleiters vertritt den Abteilungsleiter bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.
3. Dem Kassenwart der Abteilung obliegt die ordnungsgemäße Ausführung und Buchung aller Zahlungsvorgänge der Abteilung entsprechend den Weisungen des Vereins-Schatzmeisters.
§ 21 – Aufgaben des Abteilungsleiters
Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
Die Abteilungsleiter sind für folgende Geschäfte im Rahmen ihrer Abteilung zuständig:
1. Planung und Organisation der Partnerschaftsreisen und – veranstaltungen.
2. Anmietung von Fahrzeugen für die Partnerschaftsreisen.
3. Kontaktpflege, Verhandlungen und Entscheidungen mit den zuständigen Fachverbänden und Partnerschaftsvereinen.
4. Die Abteilungsleitung kann in eigener Verantwortung über die Mittel verfügen die auf dem Vereins-Abteilungskonto zur Verfügung stehen.
5. Die Abteilungsleiter dürfen keine Geschäfte abschließen welche sich auf ein Volumen von mehr als 3.000 Euro des Abteilungsvermögens belaufen.
6. Die Abteilungsleiter dürfen keine Kredite aufnehmen.
Darüber hinausgehende Geschäfte sind nur dem Vorstand des Hauptvereins möglich.
7. Die Abteilungsleiter sind Mitglied im Vorstand des Heimat-und Kulturvereins.
§ 22 – Datenschutzklausel
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung seiner Daten; Löschung seiner Daten.
Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seiner Daten jederzeit widersprechen.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
Alles weitere regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).